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Ich schenke dir...

DO, 03.02.2022

Ich schenke Dir Zeit. Ich schenke Dir ein Haus. Ich schenke Dir mein Herz.

Was so einfach klingt, ist manchmal ganz und gar nicht einfach, denn genau genommen ist ein Schenkungsvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Dies bedeutet, dass eine Person – nämlich der Geschenkgeber – beabsichtigt, etwas zu verschenken. Es bedeutet aber auch, dass eine bestimmte zweite Person – nämlich der Beschenkte oder auch Geschenknehmer genannt – bereit ist, ein Geschenk anzunehmen und dies auch deutlich erkennbar zum Ausdruck bringen muss.

Rechtlich kommt eine Schenkung erst durch die Annahme des Schenkungsobjektes zustande. Es hilft also nichts, wenn der Schenkungswillige etwas zur Schenkung anbietet, der potentielle Geschenknehmer aber nicht gewillt ist, das Geschenk auch anzunehmen.

Konkret kann das bedeuten, dass Angebote über geschenkte Zeit wie z.B. „Ich passe Dir am Wochenende gerne auf Deine Kinder auf, damit Du ein wenig freie Zeit für Dich hast“ einseitig bleiben und nicht auf Zustimmung bzw. Annahme stoßen müssen, nämlich dann, wenn der Elternteil gar keine freie Zeit geschenkt haben, sondern diese viel lieber mit seinen Kindern gemeinsam verbringen möchte.

Ebenso verhält es sich, wenn z.B. Eltern ihren Kinder Wohnungen oder Häuser schenken wollen, die Kinder diese Immobilien aber gar nicht geschenkt haben wollen, weil sie z.B. kein Interesse an der Nutzung oder keine Möglichkeiten zur Erhaltung haben.

Letztlich ist es auch in der Liebe so. Sein Herz kann man wohl an jemanden verlieren. Es aber an jemanden zu verschenken, der es auch dankbar und sorgsam annimmt und darauf Acht gibt, ist der Wunsch aller Menschen.

Ich wünsche Dir, lieber Leser/liebe Leserin, dass Du wunderbare Schenkungen erhalten mögest und – wie es in Schenkungsverträgen schriftlich festgehalten wird – das Geschenk auch DANKBAR ANNEHMEN kannst.

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